Seit 1. Januar 2020: Unternehmen können bis zu 50% der F&E Tätigkeiten in Abzug bringen.
Am 1. Januar 2020 trat das Bundesgesetz über die Steuerreform und der AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft, mit dem insbesondere die Forschung und Entwicklung (F&E) im Inland gefördert werden soll. Mit der STAF können die Kantone einen Zusatzabzug für F&E Aufwände in der Schweiz von bis zu 50% gewähren. Dies gilt sowohl für die eigenen als auch für die beauftragten Forschungsaktivitäten. Mit dem Zusatzabzug soll der Forschungs- und Innovationsplatz des jeweiligen Kantons gefördert werden und einen Anreiz für Erhalt und Ausbau von F&E Tätigkeiten schaffen.
Es ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die F&E Leistung von einer gesonderten Forschungsabteilung des Unternehmens vorgenommen wird. Besonders bedeutsam ist dies für KMU sowie Dienstleistungsunternehmen sowie funktionale Bereiche wie Einkauf, Logistik, Produktion oder SCM, die über keine gesonderte Forschungsabteilung verfügen. Die Abzugsfähigkeit der F&E Aufwände richtet sich nach Art. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes FIFG, dem auch die Entscheide der Innosuisse zu Grunde liegen. Um vom Zusatzabzug für F&E Aufwendungen profitieren können, wird empfohlen,
- den Umfang der Personalaufwendungen für Forschung und Entwicklung zu erfassen und ausreichend zu dokumentieren.
- Kostenstellen oder Buchhaltungskonti zur Abgrenzung der Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Investitionen für F&E vom sonstigen Personal- und Sachaufwand einzurichten.
- einen Projektbeschrieb zu erstellen, der über Ziel, Inhalt, Vorgehen, Zeitrahmen, Projektkosten und Neuigkeitsgehalt Auskunft gibt.
Ein Beispiel für eine qualifizierende F&E-Tätigkeit könnte die Entwicklung eines neuen Lager- und Logistikmanagementsystems sein, welche der Prozessverbesserung dient. Die Implementierung eines solchen Systems ist hingegen nicht abzugsfähig. Im Vordergrund steht die die Input-Förderung, also die Förderung des Tätigwerdens für wissenschaftsbasierte Innovation.
Konkret bedeutet dies, dass die unternehmerischen Aufwände, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Innosuisse-Projekten anfallen, abzugsfähig werden.

Quellen:
https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steuern/juristische_personen/merkblaetter_jp/MB_FE_Zusatzabzug_Entw.pdf
Eichenberger O., Mirkovic B. (2019) Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Art 25 REVSTHG. Expert Focus 11, 2019 Zugriff über: https://assets.kpmg/content/dam/kpmg/ch/pdf/zusatzabzug-fuer-forschungs-und-entwicklungsaufwand.pdf
https://www.efd.admin.ch/efd/de/home/dokumentation/gesetzgebung/abstimmungen/staf/fb-steuervorlage17.html
Piller St. (2020) STAF/SV 17: Übersicht. https://www.bdo.ch/getmedia/39cafddf-c7f7-40e1-9195-ca72e0fe9278/STAF_Uebersicht_DE_1.pdf.aspx